Evangelischer Arbeitskreis der CDU in Hessen

Satzung

Evangelischer Arbeitskreis der CDU/CSU (EAK)
Ordnung für den Bundesarbeitskreis

(Neufassung vom 15.12.1989)
(Ergänzung vom 12.04.1991)
(Änderung vom 22.10.1993)

1. Name
Der EAK führt den Namen "Evangelischer Arbeitskreis der CDU/CSU" oder
die Kurzbezeichnung "EAK der CDU/CSU".
Der EAK ist eine Sonderorganisation.

2. Mitgliedschaft
Mitglieder sind die evangelischen Mitglieder der CDU und der CSU; darüber hinaus jeder, der sich mit den Zielen und Grundsätzen des Evangelischen Arbeitskreises der CDU/CSU identifiziert. Ämter im Evangelischen Arbeitskreis der CDU/CSU auf allen Organisationsstufen kann nur bekleiden, wer Mitglied der CDU oder der CSU und
evangelisch ist.

3. Aufbau
Der EAK soll in seinen Organisationsstufen denen der CDU, in Bayern denen der CSU entsprechen.

4. Organe des EAK auf Bundesebene
4.1    Der Bundesarbeitskreis besteht aus:

a) den Mitgliedern des EAK-Bundesvorstandes,

b) den Vertretern der EAK-Landesarbeitskreise, die jeweils einen Delegierten und auf je angefangene 5.000 evangelische Mitglieder des entsprechenden CDU-Landesverbandes oder der CSU je einen weiteren Delegierten wählen. (siehe Anm.)

c) den evangelischen Mitgliedern der Präsidien der CDU und der CSU,

d) den der CDU/CSU angehörenden Präsidenten oder Vizepräsidenten des Bundestages, dem Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, den Bundesministern der CDU/CSU, dem Bundesgeschäftsführer der CDU und dem Landesgeschäftsführer der CSU, soweit diese evangelisch sind.

4.2 Der Bundesvorstand
Der Vorstand des EAK auf Bundesebene besteht aus

a) dem Ehrenvorsitzenden,
b) dem Vorsitzenden,
c) 5 Stellvertretern,
d) 16 Beisitzern sowie
e) dem Bundesgeschäftsführer des EAK.

Der Landesgeschäftsführer des Evangelischen Arbeitskreises der CSU nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ständig beratend teil.

4.3 Alle Vorstandsmitglieder - ausgenommen der Bundesgeschäftsführer des EAK - werden vom Bundesarbeitskreis mindestens in jedem 2. Kalenderjahr geheim gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

4.4 Der Vorstand hat den Bundesarbeitskreis nach Bedarf einzuberufen; der Bundesarbeitskreis ist einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich beantragen.

5. Bundestagung

Der EAK der CDU/CSU soll in jedem Kalenderjahr eine Arbeitstagung veranstalten.

6. Die Evangelischen Arbeitskreise auf Landes-, Bezirks- und Kreisverbandsebene können sich eigene Arbeitsordnungen geben, die dieser Arbeitsordnung nicht widersprechen dürfen.

 
Anmerkung zu Ziffer 4.1 b)
Die Landesarbeitskreise des EAK in Baden-Württemberg regeln miteinander, in welcher Weise die sich aus der Zahl der evangelischen CDU-Mitglieder in Baden-Württemberg ergebenden Delegierten diesen EAK-Landesarbeitskreisen zugeordnet werden sollen.