Evangelischer Arbeitskreis der CDU in Hessen

Zum jüngsten Urteil zur Suizidhilfe des Bundesverfassungsgerichtes

Der EAK-Bundesvorsitzende, PSt Thomas Rachel MdB, bezieht Stellung zum jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erklärt hat.

 „Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes löst manche Überraschung und Verwunderung aus. Sie muss zumindest auf all diejenigen irritierend und verunsichernd wirken, die sich in den letzten Jahren intensiv für ein Verbot der organisierten Sterbehilfe und für fürsorgliche und verantwortliche Alternativangebote in der Sterbebegleitung schwerstleidender Menschen engagiert haben. Gleichwohl muss dieses Urteil natürlich akzeptiert werden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§217 StGB) für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt, da es in nicht hinreichender Weise das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankerte „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ schütze und damit einen nicht akzeptablen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen darstelle, „sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen“.
EAK-Bundesvorsitzende, PSt Thomas Rachel MdBEAK-Bundesvorsitzende, PSt Thomas Rachel MdB
Dieses Urteil könnte gravierende gesellschaftliche Folgen haben. Deshalb ergeben sich aus der Perspektive einer am christlichen Menschenbild orientierten Politik hier sofort viele neue Fragen und Herausforderungen. Weitere gesetzgeberische Rahmensetzungen und Regelungen könnten nötig werden. Assistierter Suizid darf niemals als eine normale medizinische Behandlung betrachtet werden. Die möglicherweise negativen Folgen und Gefahren für die Veränderung des gesamtgesellschaftlichen Klimas in Bezug auf das Thema Sterbehilfe sowie für den zukünftigen Umgang mit Schwerst- und Sterbenskranken müssen jetzt in den Blick genommen und nach Möglichkeit frühzeitig abgewehrt werden. Das BVG hat dazu Raum gelassen, indem es den Gesetzgeber ausdrücklich Spielräume zur Regulierung der Suizidhilfe gelassen hat. Diese Spielräume sollte nun zügig geprüft und – wenn nötig und möglich – gesetzgeberisch ausgefüllt werden. Dazu gehören die hinreichende Sicherstellung klar überprüfbarer Verfahrenswege, Beratungspflichten und zeitliche Sicherungsfristen, die übereiltes Handeln verhindern.

Zusammen mit den Kirchen werden wir uns auch weiterhin intensiv für eine christlich inspirierte und vom Geist des Evangeliums geprägte Kultur des Lebens und somit für eine verantwortlich begleitende Betreuung am Ende des Lebens einsetzen, die die beste palliativmedizinische und hospizliche Versorgung für die betroffenen Menschen gewährleistet.“