Weg frei für das Reformationsjubiläum 2017 bei unveränderter Beitragslast zur Pflegeversicherung
Es ist sehr erfreulich, dass im heutigen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung noch einmal ausdrücklich klargestellt wird, dass sich die Beiträge der Beschäftigten nicht erhöhen werden, wenn die Länder, in denen der Reformationstag bisher kein gesetzlicher Feiertag ist, diesen 2017 einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben
[vgl. § 58 Abs. 3 SGB XI (neu)].
Das 500-jährige Reformationsjubiläum 2017 - ein Ereignis von Weltrang – wird auch durch die Unterstützung und auf Mitinitiative der evangelischen Christinnen und Christen in den Unionsparteien deutschlandweit nun als ein Feiertag begangen werden können. Im Zuge der hierfür erforderlichen Rechtsetzungsakte der Länder, in deren Zuständigkeit das Feiertagsrecht fällt, kamen Zweifel auf, ob es durch die Einführung eines zusätzlichen Feiertages zur Veränderungen der Tragung der Beitragslast zur Pflegeversicherung kommen könnte.“